Geschäftsgeheimnis!

Wer mit möglichen Partnern über neue Projekte spricht, bevor ein Vertrag unterschrieben wurde, gibt Einblicke in seine Ideen und Produkte. Um sich vor einem möglichen Ideenklau zu schützen, greifen viele Unternehmen auf eine sogenannte Geheimhaltungsvereinbarung zurück.

Mit einer Geheimhaltungsvereinbarung, auch Non-Disclosure Agreement (NDA) genannt, schützen sich Unternehmen davor, dass ihre Geheimnisse unberechtigterweise veröffentlicht werden. So werden beispielsweise bei der Vorbereitung eines «Joint-Ventures» oder bei beabsichtigten Unternehmensübernahmen oft sensible und streng vertrauliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ausgetauscht. In einer Geheimhaltungsvereinbarung können die Parteien regeln, welche Informationen schützenwert sind, an wen die Informationen weitergegeben werden dürfen und welche Konsequenzen eine Verletzung hat. Die Geheimhaltungsvereinbarung lässt sich individuell ausgestalten und auf die Bedürfnisse der Parteien anpassen.

Keine Pflicht zum Vertragsabschluss

Die Geheimhaltungsvereinbarung ist in der Schweiz im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Man spricht deshalb von einem sogenannten Innominatkontrakt. Dabei verpflichtet sich die eine Seite in der Regel zur Weitergabe der Informationen, die andere Partei hingegen unterwirft sich einer Geheimhaltungsverpflichtung. Bei einer klassischen Geheimhaltungsvereinbarung handelt es sich nicht um einen Vorvertrag, da er die Parteien nicht verpflichtet, einen Vertrag über eine künftige Zusammenarbeit oder Ähnliches abzuschliessen.

Die Geheimhaltungsvereinbarung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Trotzdem empfiehlt es sich, den Vertrag – aus Gründen der Beweisbarkeit – schriftlich zu verfassen. Der schriftliche Vertrag hat den Vorteil, dass für beide Seiten Klarheit besteht, welche Informationen dem Geheimhaltungswillen der Parteien entsprechen und welche Rechtsfolgen bei einer Verletzung eintreten. Ein übertrieben detailliertes und umfassendes Vertragswerk (wie man dies oft bei NDAs nach US-amerkanischen Recht sieht) ist jedoch in den wenigsten Fällen notwendig.

Konventionalstrafe als Schutz

Verstösst eine Partei gegen die Geheimhaltungspflicht, lässt sich die Verletzung nicht rückgängig machen. Um eine Geheimhaltungsverletzung zu verhindern und die offenbarende Partei zumindest finanziell zu schützen, sehen Gemeinhaltungsvereinbarungen oft Konventionalstrafe vor. Eine Konventionalstrafe verpflichtet eine Partei, im Falle der Verletzung der Geheimhaltung einen fixen Betrag an die andere Partei zu zahlen. Über den Betrag der Konventionalstrafe können sich die Parteien frei einigen. Zu beachten ist immerhin, dass der Richter übermässige Konventionalstrafen herabsetzen kann.

Die Geheimhaltungsvereinbarung ist ein sinnvolles Instrument, um den unternehmerischen Erfolg zu sichern und bei der Prüfung von gemeinsamen Projekten in Bezug auf die Geschäftsgeheimnisse Rechtssicherheit zu schaffen.