Die Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie hat auch grosse Auswirkungen auf Unternehmen und Personen, die im Sportbereich tätig sind. Der Bundesrat hat am 19. März 2020 ein Massnahmepaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Dieses sieht unter anderem Entlastungsmassnahmen für Sportorganisationen vor. Konkretisiert werden die Begleitmassnahmen in der «COVID-19-Verordnung Sport des Bundesrates» erlassen.
Die Verordnung des Bundesrates bezweckt die Abfederung der Folgen, welche durch die Massnahmen des Bundesrates zur Eindämmung des Coronavirus im Sportbereich verursacht wurden und sieht unter anderem die Gewährung von finanziellen Überbrückungsleistungen vor. Der Bundesrat spricht in der COVID-19-Verordnung Sport von sog. «Finanzhilfen», die verhindern sollen, dass Sportorganisationen zahlungsunfähig werden. Zuständig für die Beurteilung und Ausrichtung ist das Bundesamt für Sport (BASPO). Derzeit sind in der Verordnung folgende Finanzhilfen vorgesehen:
- Gewährung von zinslosen Darlehen an (1) Organisationen, die ein Team unterhalten, das einer Liga mit überwiegend professionellen Spielbetrieb angehört sowie (2) Organisationen, die Wettkämpfe für den überwiegend professionellen Leistungssport durchführen. Zur ersten Kategorie gehören insbesondere Clubs und Vereine, die eine Profimannschaft betreiben. Die zweite Kategorie wird insofern eingeschränkt, als dass diese Organisationen in erheblichem Masse auf die Mitarbeit von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern angewiesen sein müssen, um Finanzhilfen zu erhalten. Die gewährten Darlehen dienen der Aufrechterhaltung der Liquidität und werden ohne Sicherstellungen wie Pfandsicherungen oder Bürgschaften gewährt. Die Darlehen sind innerhalb von fünf Jahren zurückzuerstatten, wobei diese Frist in Härtefällen um zwei Jahre verlängert werden kann.
- Nicht rückzahlbare Geldleistungen an Vereine, deren Zweck die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen und Wettkämpfen im Breitensport ist.
- Die Höhe der Finanzhilfe ist beschränkt. Gemäss aktueller Verordnung sollen die Finanzhilfen «einmalig Liquiditätslücken» bis zu zwei Monaten überbrücken.
Die vorgenannten Finanzhilfen werden vom Bundesamt für Sport auf Gesuch hin ausgerichtet. Voraussetzung ist, dass der gesuchstellenden Organisationen die Zahlungsunfähigkeit droht und glaubhaft machen kann, dass die Zahlungsunfähigkeit im Zusammenhang mit den Massnahmen gegen das Coronavirus steht und dass alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ausgeschöpft wurden. Die Finanzhilfen des Bundes werden demnach erst dann ausgerichtet, wenn keine anderen Massnahmen mehr möglich zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit. Zu denken ist hier etwa an die Einführung von Kurzarbeit.
Das Gesuch um Finanzhilfen ist schriftlich beim Bundesamt für Sport einzureichen und muss eine Begründung enthalten. Ausserdem muss mit Unterlagen belegt werden, dass bereits Selbsthilfemassnahmen eingeleitet wurden und dass ein Zusammenhang besteht zwischen der drohenden Zahlungsunfähigkeit und den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Ausserdem bedarf es der Stellungnahme einer vom Dachverband der Schweizer Sportverbände beauftragten Revisionsgesellschaft, die sich zur Dringlichkeit einer Finanzhilfe, zu den Aussichten einer finanziellen Gesundung des Gesuchstellers und – im Falle von beantragten Darlehen – zu möglichen Rückzahlungsfristen äussert.
Das Bundesamt für Sport ist derzeit damit beschäftigt, den Prozess zu konkretisieren und die Unterstützungen zu ermöglichen. Aktuelle Informationen finden sich auf der Webseite des Bundesamtes für Sport.
Die Verordnung des Bundesrates findet sich hier.
23. März 2020