Ein Zitat ist kein Freipass

Das Bundesgericht durfte sich in einem kürzlich veröffentlichten Entscheid (5A_758/2020) wieder einmal mit den Grundsätzen des Persönlichkeitsrechte befassen. Dem Streit liegt eine umfangreiche, bereits einige Jahre zurückliegende Berichterstattung eines Gratisanzeigers über die lokale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zugrunde.

In seinem Urteil hat sich das Bundesgericht über weite Strecken mit formaljuristischen Fragen zu beschäftigen, auf die an dieser Stelle nicht weiter eingegangen wird. Für Journalist*innen dürften aber insbesondere die bundesgerichtlichen Erwägungen zur Zitierung von Aussagen Dritter interessant sein. In Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung hält das Bundesgericht fest, dass sich ein Presseunternehmen nicht dadurch der Verantwortung für seine Berichterstattung entziehen kann, indem es sich darauf beruft, lediglich Behauptungen Dritter originalgetreu wiedergegeben zu haben. Dazu das Bundesgericht: «Eine Unwahrheit wird durch das Dazwischenschalten eines Dritten deshalb nicht zur Wahrheit, nur weil der Dritte die Unwahrheit tatsächlich verbreitet hat.» (E. 6.3.2).

Damit folgt das Bundesgericht der Logik von Artikel 28 des Zivilgesetzbuches, der den Schutz der Persönlichkeit regelt und nach dessen Wortlaut sich eine in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzte Personen gegen jeden wehren kann, der «an der Verletzung mitwirkt». Ein schuldhaftes Handeln der «mitwirkenden Person» ist nicht erforderlich; es reicht die blosse Mitwirkung, die sich vorliegend in einer (Weiter-)Verbreitung des persönlichkeitsverletzenden Aussage manifestiert.

Diese Rechtsprechung ist nicht unumstritten und wird in der Rechtslehre unter dem Gesichtspunkt der Medienfreiheit teilweise – zu Recht – kritisiert. Zumindest mit Blick auf den vorliegenden Fall sah das Bundesgericht aber offensichtlich keinen Grund, die eigene Rechtsprechung zur Zitathaftung zu hintersinnen.

Das Urteil ist jedoch Anlass genug, die Rechtslage zur Zitathaftung wieder einmal in Erinnerung zu rufen. Publizist*innen ist insbesondere bei der Verbreitung von heiklen Zitaten Dritter zur Vorsicht geraten, unabhängig des von ihnen genutzten Mediums. Was im Übrigen auch für Leserbriefe und Werbeinhalte im eigenen Medium gilt.

BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021